Ehrenordnung


Schiedsgericht des BfFnL Bremen e.V. ist der Ehrenrat.
§ 1 (Richterliche Unabhängigkeit)
Die Schiedsgerichtsbarkeit wird durch den Ehrenrat ausgeübt.
Er ist in seiner Funktion nicht an Weisungen des Vorstandes
oder einzelner Mitglieder gebunden.
Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung. Fahrtkosten und sonstige Auslagen werden vom Verein übernommen.
§ 2 (Unabsetzbarkeit – Befangenheit)
Die Mitglieder des Ehrenrates können während ihrer Amtszeit nicht ihres Amtes enthoben werden. Ist
ein Mitglied des Ehrenrates für einen zu verhandelnden Fall selbst Betroffener
oder wird er von einer der Parteien begründet für befangen erklärt, so ruht sein Amt für diesen Fall.
Für ihn rückt sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht nach und nimmt an der Verhandlung teil.
§ 3 (Zuständigkeit)
Jedes Mitglied des BfFnL Bremen kann bei ungelösten Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorstand
den Ehrenrat als Schiedsgericht in schriftlicher Form anrufen. Dieses
hat über den Vorstand zu erfolgen.
§ 4 (Zusammensetzung und Wahl des Ehrenrates)
Die Wahl des Ehrenrates erfolgt in geraden Jahren für
4 Jahre. Dem Ehrenrat gehören drei Mitglieder und drei Stellvertreter an.
Wählbar ist, wer im BfFnL Bremen mindestens sechs Jahre Mitglied ist und keine weiteren Funktionen
ausübt.
Weitere Voraussetzungen:

  1. Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder
  2. Erfahrung in Vorstandsarbeit oder
  3. Erfahrung in fachlich ähnlichen Bereichen.
    Der Sprecher des Ehrenrates wird von seinen Mitgliedern gewählt. Stimmberechtigt sind bei der Wahl
    auch die Stell-
    vertreter, jedoch nicht wählbar.
    § 5 (Einspruchsrecht -Recht auf Zurücknahme eines
    Einspruchs)
    Jedes Mitglied kann gegen eine Entscheidung, die der Vorstand gegen ihn ausgesprochen hat,
    Einspruch erheben.
    Der Betroffene muß innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung
    der Entscheidung über den Vorstand schriftlich mit Begründung Einspruch einlegen. Nach Ablauf
    dieser Frist ist
    der Einspruch unwirksam.
    Nimmt der Vorstand seine getroffene Entscheidung aufgrund
    des Einspruchs nicht zurück, so gibt er den gesamten Vorgang an den Ehrenrat ab.
    Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat in einer Verhandlung. Bis zur Entscheidung durch den
    Ehrenrat kann der Einspruch jederzeit schriftlich zurückgenommen werden.
    Es gilt dann uneingeschränkt und unwiderruflich die Entscheidung des Vorstandes.
    § 6 (Berufung)
    Eine Berufung gegen eine Entscheidung des Ehrenrates ist nicht möglich.
    § 7 (Verfahren-Anspruch auf rechtliches Gehör)
    Ermittlungen durch den Ehrenrat erfolgen grundsätzlich mit mündlicher Anhörung aller Parteien vor
    einer Entscheidung.
    Das Ergebnis wird protokolliert.
    Die Beteiligten sind zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
    zu laden. Bei Nichterscheinen wird nach Aktenlage ent-schieden.
    § 8 (Entscheidung)
    Der Ehrenrat entscheidet in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich
    niederzulegen und den Parteien zuzustellen. Hat eine mündliche Verhandlung
    stattgefunden, kann das Ergebnis mündlich vorweg durch den
    Ehrenrat den Parteien bekanntgegeben werden.
    § 9 (Kosten)
    Die Kosten eines Verfahrens des Ehrenrates hat die unterliegende Partei zu tragen. In besonderen
    Fällen kann darauf verzichtet werden..
    § 10 (Aufgaben des Vorstandes)
    Wird ein Verfahren anhängig, so hat der Vorstand den gesamten Vorgang unverzüglich an den
    Ehrenrat weiterzuleiten.
    § 11 (Ladung und Zustellung)
    Ladungen und Zustellung von Entscheidungen werden vom Vorstand veranlaßt.
    § 12 (Vollstreckung)
    Die Vollstreckung der Entscheidung des Ehrenrates ist Sache des Vorstandes.
    § 13 (Schweigepflicht)
    Die Mitglieder des Ehrenrates sind gegenüber Außenstehenden, also auch gegenüber von
    Vereinsmitgliedern, zu abzulutem Stillschweigen verpflichtet.
    § 14 (Verfahrensfristen)
    Eine Verhandlung durch den Ehrenrat muß spätestens nach drei Monaten beginnen und nach
    spätestens neun Monaten
    abgeschlossen sein.
    § 15 (Aufschiebende Wirkung)
    Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
    Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn es sich um
  • eine nachgewiesene schwerwiegende Straftat im Verein,
  • nachweisbares sittliches Fehlverhalten,
  • nachweisbares vereinsschädigendes Verhalten
    durch den Betroffenen handelt.
    In diesen Fällen kann der Vorstand ein sofort gültiges
    Geländeverbot aussprechen, welches vom Ehrenrat nach
    Aktenlage bestätigt, befristet oder aufgehoben werden muß.
    § 16 ( Inkrafttreten)
    Die Ehrenordnung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung am 7.9.1997 sofort in Kraft und
    setzt
    damit die bisherige Ehrenordnung außer Kraft.
    Änderung zu § 4
    (Zusammensetzung und Wahl des Ehrenrates)
    Wurde am 28. Mai 2006 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.
    Eine Änderung bzw. Ergänzung am 21. März 2010 durch die Jahreshauptversammlung wurde nicht
    vollzogen.
    Der Vorstand
    Robert Wichmann (1.Vorsitzender)
  • Joachim Rath (2. Vorsitzender)
  • Heinz Wellbrock (Schatzmeister)