Geländeordnung

Geländeordnung des Bundes für Familiensportund naturnahe Lebensgestaltung Bremen e.V.

  1. Das Gelände
  2. Aufsicht und Hausrecht
  3. Zutritt zum Gelände
  4. Gäste
  5. Nutzung der Vereinsanlagen – Haftung
  6. Naturgemäßes Verhalten
  7. Fotografieren – Filmen – Veröffentlichungen
  8. Stellplätze – Hüttenplätze – Gästeplätze
  9. Neu-, Umbau von Hütten – Aufstellen von Geräteschuppen
  10. Hütten-/ Wohnwagenverkauf
  11. Aufgabe von Stellplätzen – Hüttenplätzen
  12. Parkplatznutzung – Fahrzeugverkehr
  13. Ruhebestimmungen während der Saison vom 1.5. bis 31.8.
  14. Naturschutz
  15. Haustierhaltung
  16. Ausnahmen
  17. Inkrafttreten
  18. Das Gelände
    Das Gelände des BfFnL Bremen e.V. ist eine Gemeinschaftsanlage des Vereins und wird zu
    dem Zwecke unterhalten, Mitgliedern und Gästen nach den Gegebenheiten der Witterung die
    Ausübung von Sport, vor allem des Breiten- und Familiensports, sowie die allgemeine
    Lebensführung in unbekleidetem Zustand zu ermöglichen. Oberstes Gebot ist die Rücksicht
    auf die Natur. Alle Mitglieder haben sich für die Pflege, Erhaltung und Verbesserung der
    Vereinsanlage im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen.
  19. Aufsicht und Hausrecht
    Das Hausrecht wird vom Vorstand wahrgenommen. In Abwesenheit des Vorstandes ist jedes
    erwachsene Mitglied berechtigt und gefordert, in nicht aufschiebbaren Fällen das Erforderliche
    zu veranlassen.
  20. Zutritt zum Gelände
    Das Eingangstor ist grundsätzlich verschlossen zu halten. Der Geländeschlüssel darf nicht an
    Nichtmitglieder oder Handwerker ausgeliehen werden. Alle Mitglieder haben in zumutbaren
    Rahmen dafür zu sorgen, dass das Gelände nicht von Unberechtigten betreten wird.
    Gäste sind an zuständige Vorstandsmitglieder oder Beauftragte zu verweisen. Bei deren
    Abwesenheit sind die notwendigen Maßnahmen eines gastfreundlichen Vereines zu treffen.
  21. Gäste
    Das Sport-, FKK- und Freizeitgelände des BfFnL Bremen e.V. ist kein Campingplatz. Rechte
    und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung und in den Ordnungen geregelt.
  • Gäste haben eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben.
  • Der Beitrag für die Tagesmitgliedschaft ist über das Abrechnungskuvert unaufgefordert zu
    entrichten.
  • Gäste dürfen mehrmals im Jahr das Gelände besuchen.
  • Externe Sportmannschaften müssen sich an die abgesprochenen Veranstaltungs- und
    Trainingszeiten halten.
  1. Nutzung der Vereinsanlagen – Haftung
    Die Vereinsanlagen und Geräte sind ihrem Zweck entsprechend schonend zu nutzen.
    Beschädigungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
    Die Benutzung der Vereinsanlagen und das Baden im See erfolgt „auf eigene Gefahr“,
    Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder. Auf dem See ist nur die Nutzung von Badebooten
    und langsam bewegten Schlauchbooten erlaubt.
    Die Gemeinschaftsräume können nach Anmeldung, in Abstimmung mit dem Vorstand, auch
    für private Zwecke genutzt werden. Anschließend muss eine gründliche Reinigung erfolgen.
    Am Badesee, an Trinkwasserstellen und an der Außendusche ist das Waschen, das
    Abwaschen und das Ausgießen von Schmutzwasser untersagt (die Abläufe der Außendusche
    und der Trinkwasserstellen leiten das Wasser direkt in den See).
    Die Entsorgung von Inhalten der Campingtoiletten und Schmutzwasser ist nur über die
    Schmutzwasserausgüsse erlaubt. Generell ist mit Wasser und Energie sparsam umzugehen.
    Für den auf dem Gelände anfallenden Restmüll steht ein Abfallcontainer zur Verfügung. Für
    Sperrmüll, Glas, Papier, Pappe u.a. sind die Entsorgungsstellen außerhalb des Geländes zu
    nutzen. Recyclebare Gegenstände des „gelben Sackes” werden turnusmäßig vor dem
    Eingangstor zu den veröffentlichten Terminen abgefahren.
    Für eingebrachte Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.
    Mitglieder haften im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit mit ihrer eigenen Haftpflichtversicherung
    bei Schäden gegenüber dem Verein und Dritter. In der Versicherungspolice sollte
    ehrenamtliche Arbeit nicht ausgeschlossen sein.
  2. Naturgemäßes Verhalten
    Auf dem Gelände bewegen sich Mitglieder und Gäste, soweit es die Witterung und die
    Situation erlauben, in natürlicher Nacktheit, entsprechend den Gepflogenheiten der FKK-
    Bewegung.
  3. Fotografieren – Filmen – Veröffentlichungen
    Fotografieren und Filmen ist nur im privaten Personenkreis erlaubt. Soweit andere Personen
    abgebildet werden, muss deren Einwilligung dazu vorliegen.
    Bilder sind ohne Genehmigung des Vorstandes nur für den privaten Gebrauch gedacht und
    dürfen nicht missbräuchlich veröffentlicht werden.
    Bei Dokumentationsaufnahmen für die Vereinsgeschichte und der Öffentlichkeitsarbeit muss
    das Einverständnis abgebildeter Personen vorliegen.
  4. Stellplätze – Hüttenplätze – Gästeplätze
    Die Platzvergabe für Hütten, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte erfolgt ausschließlich durch
    den Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person. Bei einer Platzübernahme behält
    sich der Vorstand die Entscheidung über die zukünftige Gestaltung und Bepflanzung des
    Platzes vor. Der Platzinhaber ist für Pflege, Sauberkeit und Ordnung auf seinem Platz und der
    näheren Umgebung (Gräben, Wälle, Wege) zuständig, soweit dies nicht in die Zuständigkeit
    des Vereins fällt. Hütten, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Geräteschuppen u.a. müssen in
    einem gepflegten Zustand sein.
    Alle Betreiber von eingebauten Flüssiggasgeräten und Feuerstellen sind verpflichtet, eine
    gültige Prüfbescheinigung zu besitzen und auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen.
    Offene Feuerstellen werden nicht genehmigt.
    Die Installation von Kleinstfeuerstellen (Ofenheizung) in Hütten ist nur mit ausdrücklicher
    Genehmigung des Vorstandes bei vorheriger Antragstellung erlaubt. Die Kleinstfeuerstelle
    muss auf eigene Kosten vom Bezirksschornsteinfeger (nach
    Feuerstättenabnahmeverordnung) abgenommen und weiterhin regelmäßig überprüft werden.
    Es dürfen nur CO² neutrale umweltschonende Brennstoffe verheizt werden. Die Nutzung der
    Kleinstfeuerstellen ist nur bei kühler Witterung erlaubt, eine Belästigung durch daraus
    entstehenden Rauch sollte möglichst vermieden werden.
    E-Anschlüsse werden ausschließlich von einem Beauftragten des Vereins installiert und
    gewartet:
  • bei Wohnwagen und Wohnmobilen bis zur Eurosteckdose (Platzanschluss),
  • bei Hütten bis zum Stromzähler
    Für Stromausfälle übernimmt der Verein keine Haftung.
    Hüttenbesitzer müssen die Dachentwässerung über Rohrsysteme oder Gräben ableiten.
    Abwasser darf nicht in den Untergrund abgeleitet werden.
    Erdarbeiten für Rohrleitungen, Dränagen, Gräben u.a. auf den Plätzen sind mit dem Vorstand
    abzustimmen
  1. Neu-, Umbau von Hütten – Aufstellen von Geräteschuppen
    Sämtliche Planungen für Bau-, Umbaumaßnahmen und das Aufstellen von Geräteschuppen
    sind schriftlich formlos vorab mit dem Vorstand abzustimmen. Der Vorstand informiert den
    Antragsteller über Antragswege und gibt Auskunft über die geländespezifischen
    Rahmenbedingungen. Dem Vorstand ist eine Kopie des Bauantrages einzureichen. Nach
    Genehmigung durch den Vorstand kann der Antragsteller als verantwortlicher Bauherr bei der
    zuständigen Baubehörde einen Bauantrag stellen. Die anfallenden Kosten trägt der
    Antragsteller. Der von der Baubehörde genehmigte Bauantrag ist vor Baubeginn dem
    Vorstand in Durchschrift einzureichen.
  2. Hütten-/ Wohnwagenverkauf
    Der Verkauf von Hütten oder Wohnwagen an Mitglieder im BfFnL Bremen e.V. ist grundsätzlich
    Privatsache zwischen Verkäufer und Käufer. Der Vorstand ist zu informieren.
    Bei Übernahme von Hütten oder Wohnwagen hat der Käufer das erste Anrecht auf den Stell-
    bzw. Hüttenplatz, soweit dieser erhalten bleibt. Der Käufer übernimmt alle Rechte und
    Pflichten der Platzübernahme und bestätigt diese dem Vorstand gegenüber schriftlich durch
    das Ausfüllen des vom Vereins erstellten Pachtvertrages.
  3. Aufgabe von Stellplätzen – Hüttenplätzen
    Bei Aufgabe eines Platzes ist dieser fristgerecht von allen eingebrachten und übernommenen
    Gegenständen zu räumen. Bei Wohnwagenplätzen sind dies z.B. Wohnwagen, Wohnmobile,
    Vorzelte, Fußböden, Geräteschuppen, Kisten u.a. Hütten müssen weitergegeben, verkauft
    oder abgerissen werden.
    Die Pflasterung der Plätze geht in Absprache mit dem Vorstand freiwillig in Vereinseigentum
    über.
    Bewerbungen um freie Plätze sind schriftlich formlos an den Vorstand zu richten und werden
    in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums entschieden.
  4. Parkplatznutzung – Fahrzeugverkehr
    Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf dem inneren und dem vorderen Parkplatz in
    platzsparender Art ohne Behinderung anderer Parker erlaubt.
    Das Befahren der Wege außerhalb der Parkplätze ist nur für folgende Ausnahmen erlaubt:
  • An- und Abfahren von Wohnwagen und Wohnmobilen
  • Rettungsfahrzeuge
  • In Gefahrensituationen
  • Für Durchführung von Vereinsarbeiten
  • Ver- und Entsorgungsmaßnahmen des Vereins
  • Zum Transport schwerer Materialien (ein Befahren sollte möglichst vermieden werden),
    wobei das Fahrzeug anschließend unverzüglich auf einen der Parkplätze zurückgeführt
    werden muss.
  • Zum Erreichen der ausgewiesenen Sonderparkplätze nach Sondergenehmigung durch
    den Vorstand.
    Radfahren auf den Wegen des Geländes ist in Schrittgeschwindigkeit unter besonderer
    Rücksichtnahme auf andere Personen gestattet. Fußgänger haben uneingeschränkt Vorrang!
  1. Ruhebestimmungen während der Saison vom 1.5. – 31.8.
    Das Gelände des BfFnL Bremen e.V. ist der sportlichen Betätigung und der Erholung
    gewidmet. Rücksichtnahme ist eine unerlässliche Voraussetzung.
    Ruhezeiten:
    Mittagsruhe: von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Nachtruhe: von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr
    Bei Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins darf der Beginn der Nachtruhe über 23.00 Uhr
    hinaus verlegt werden.
    Arbeiten mit lärmverursachenden mechanischen Geräten sind außerhalb der Mittagsruhe von
    Montag bis Samstag in der Zeit von 7:00 bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen sind
    geräuschverursachende Arbeiten untersagt.
    Der Vorstand darf bei besonderen Anlässen die Mittagsruhe verkürzen oder ganz aussetzen.
    Fremde Handwerker können in der Zeit vom 01. Mai bis 31. August für die Durchführung von
    privaten Arbeiten nicht auf das Gelände gelassen werden. Bei notwendigen Arbeiten kann eine
    Ausnahmeregelung vom Vorstand genehmigt werden.
  2. Naturschutz
    Die Natur ist ein wesentlicher Teil unserer Gemeinschaft. Die Pflege und Erhaltung der
    natürlichen Umgebung ist von allen Mitgliedern mit Vorrang zu betreiben. Der Tierwelt ist in
    diesem Landschaftsschutzgebiet eine ungestörte Entfaltung zu ermöglichen.
    Die Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und die Anweisungen der
    zuständigen Behörden des Landkreises Osterholz sind zu beachten.
    Sträucher und Anpflanzungen sind zu den geeigneten und vorgeschriebenen Zeiten
    naturgerecht zu beschneiden, eine unnötige Schattenbildung für sich und seine Nachbarn ist
    zu vermeiden. Rücksichtnahme und direkte Absprachen mit den Nachbarn werden erwartet.
    Das Abschneiden von größeren Ästen aus den Bäumen und das Fällen von Bäumen muss
    schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Wenn dieser die Maßnahme befürwortet, setzt er
    sich ggf. mit dem zuständigen Revierförster in Verbindung. Die Ausführung darf nur durch
    befugte (ausgebildete) Personen unter Einhaltung der vorgeschriebenen
    Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.
    Rauchen und offenes Feuer sind in Wald- und Forstgebieten verboten.
    Das Rauchen ist nur am eigenen Platz, vor dem ehemaligem Schießstand und am Pavillon
    erlaubt. Das Betreiben von Koch-, Grill- oder Räuchergeräten mit Holzkohle oder offenem
    Feuer ist nur im/am Grillraum gestattet. Jedes Mitglied ist eigenverantwortlich verpflichtet, mit
    Feuer verantwortungsbewusst umzugehen.
    Bei Waldbrand ist jedes Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Brandbekämpfung
    verpflichtet.
    15.Haustierhaltung
    Für alle Hunde, die auf dem Gelände geführt werden, ist der Nachweis einer gültigen
    Haftpflichtversicherung und Steuermarke erforderlich. Jeder Hundehalter hat dafür Sorge zu
    tragen, dass sein Hund dauerhaft über einen ausreichenden Tollwut-Impfschutz verfügt. Alle
    v.g. Unterlagen sind auf Verlangen des Vorstandes vorzulegen.
    Auf dem Vereinsgelände besteht eine absolute Leinenpflicht. Hunde sind auf direktem Weg
    zum Stell-/ Hütten-/ Gäste-Platz zu führen. Die Hunde sind auf den v.g. Plätzen so zu halten,
    dass sie diesen nicht selbstständig verlassen können.
    Die Hundehaltung auf dem Gelände unterliegt dem Tierschutzgesetz (TierSchG§3) und dem
    geltenden Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG).
    Es ist darauf zu achten, dass Hunde ausreichend Gelegenheit haben, sich außerhalb des
    Geländes zu lösen (erleichtern). Sollte sich ein Hund doch einmal auf dem Gelände erleichtern
    (großes Geschäft), so ist der Hundehalter verpflichtet, die Verunreinigung umgehend zu
    beseitigen.
    In Gebäuden, am/im See und Gemeinschaftsflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen gilt
    uneingeschränktes Hundeverbot. Hunde sind so unterzubringen und zu halten, dass Personen
    nicht gefährdet werden und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. Hundehalter
    haben dafür zu sorgen, dass anhaltendes Bellen oder Heulen unterbleibt.
    Bei wiederholten Verstößen oder Problemen kann der Hund durch Beschluss des Vorstandes
    vom Gelände ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft des Halters bleibt davon unberührt.
    Tagesgästen ist das Mitführen von Hunden auf dem Gelände untersagt.
    Folgende Rassen werden nicht genehmigt:
    Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Bullmastiff,
    Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
    Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de
    Presa, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu.
    Diese Aufstellung kann vom Vorstand jederzeit geändert werden!
    Katzenbesitzer haben Vorsorge zu treffen, dass Spielplätze und Sportanlagen nicht
    verunreinigt werden und die Vogelwelt während der Brut- und Setzzeit nicht gestört wird.
  3. Ausnahmen
    Ausnahmen regelt ausschließlich der Vorstand.
  4. Inkrafttreten
    Die Geländeordnung tritt nach Änderungsantrag durch die JHV vom 18.03.2018 am
    01.04.2018 in Kraft.