Geländeordnung des Bundes für Familiensportund naturnahe Lebensgestaltung Bremen e.V.
- Das Gelände
- Aufsicht und Hausrecht
- Zutritt zum Gelände
- Gäste
- Nutzung der Vereinsanlagen – Haftung
- Naturgemäßes Verhalten
- Fotografieren – Filmen – Veröffentlichungen
- Stellplätze – Hüttenplätze – Gästeplätze
- Neu-, Umbau von Hütten – Aufstellen von Geräteschuppen
- Hütten-/ Wohnwagenverkauf
- Aufgabe von Stellplätzen – Hüttenplätzen
- Parkplatznutzung – Fahrzeugverkehr
- Ruhebestimmungen während der Saison vom 1.5. bis 31.8.
- Naturschutz
- Haustierhaltung
- Ausnahmen
- Inkrafttreten
- Das Gelände
Das Gelände des BfFnL Bremen e.V. ist eine Gemeinschaftsanlage des Vereins und wird zu
dem Zwecke unterhalten, Mitgliedern und Gästen nach den Gegebenheiten der Witterung die
Ausübung von Sport, vor allem des Breiten- und Familiensports, sowie die allgemeine
Lebensführung in unbekleidetem Zustand zu ermöglichen. Oberstes Gebot ist die Rücksicht
auf die Natur. Alle Mitglieder haben sich für die Pflege, Erhaltung und Verbesserung der
Vereinsanlage im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen. - Aufsicht und Hausrecht
Das Hausrecht wird vom Vorstand wahrgenommen. In Abwesenheit des Vorstandes ist jedes
erwachsene Mitglied berechtigt und gefordert, in nicht aufschiebbaren Fällen das Erforderliche
zu veranlassen. - Zutritt zum Gelände
Das Eingangstor ist grundsätzlich verschlossen zu halten. Der Geländeschlüssel darf nicht an
Nichtmitglieder oder Handwerker ausgeliehen werden. Alle Mitglieder haben in zumutbaren
Rahmen dafür zu sorgen, dass das Gelände nicht von Unberechtigten betreten wird.
Gäste sind an zuständige Vorstandsmitglieder oder Beauftragte zu verweisen. Bei deren
Abwesenheit sind die notwendigen Maßnahmen eines gastfreundlichen Vereines zu treffen. - Gäste
Das Sport-, FKK- und Freizeitgelände des BfFnL Bremen e.V. ist kein Campingplatz. Rechte
und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung und in den Ordnungen geregelt.
- Gäste haben eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben.
- Der Beitrag für die Tagesmitgliedschaft ist über das Abrechnungskuvert unaufgefordert zu
entrichten. - Gäste dürfen mehrmals im Jahr das Gelände besuchen.
- Externe Sportmannschaften müssen sich an die abgesprochenen Veranstaltungs- und
Trainingszeiten halten.
- Nutzung der Vereinsanlagen – Haftung
Die Vereinsanlagen und Geräte sind ihrem Zweck entsprechend schonend zu nutzen.
Beschädigungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
Die Benutzung der Vereinsanlagen und das Baden im See erfolgt „auf eigene Gefahr“,
Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder. Auf dem See ist nur die Nutzung von Badebooten
und langsam bewegten Schlauchbooten erlaubt.
Die Gemeinschaftsräume können nach Anmeldung, in Abstimmung mit dem Vorstand, auch
für private Zwecke genutzt werden. Anschließend muss eine gründliche Reinigung erfolgen.
Am Badesee, an Trinkwasserstellen und an der Außendusche ist das Waschen, das
Abwaschen und das Ausgießen von Schmutzwasser untersagt (die Abläufe der Außendusche
und der Trinkwasserstellen leiten das Wasser direkt in den See).
Die Entsorgung von Inhalten der Campingtoiletten und Schmutzwasser ist nur über die
Schmutzwasserausgüsse erlaubt. Generell ist mit Wasser und Energie sparsam umzugehen.
Für den auf dem Gelände anfallenden Restmüll steht ein Abfallcontainer zur Verfügung. Für
Sperrmüll, Glas, Papier, Pappe u.a. sind die Entsorgungsstellen außerhalb des Geländes zu
nutzen. Recyclebare Gegenstände des „gelben Sackes” werden turnusmäßig vor dem
Eingangstor zu den veröffentlichten Terminen abgefahren.
Für eingebrachte Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.
Mitglieder haften im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit mit ihrer eigenen Haftpflichtversicherung
bei Schäden gegenüber dem Verein und Dritter. In der Versicherungspolice sollte
ehrenamtliche Arbeit nicht ausgeschlossen sein. - Naturgemäßes Verhalten
Auf dem Gelände bewegen sich Mitglieder und Gäste, soweit es die Witterung und die
Situation erlauben, in natürlicher Nacktheit, entsprechend den Gepflogenheiten der FKK-
Bewegung. - Fotografieren – Filmen – Veröffentlichungen
Fotografieren und Filmen ist nur im privaten Personenkreis erlaubt. Soweit andere Personen
abgebildet werden, muss deren Einwilligung dazu vorliegen.
Bilder sind ohne Genehmigung des Vorstandes nur für den privaten Gebrauch gedacht und
dürfen nicht missbräuchlich veröffentlicht werden.
Bei Dokumentationsaufnahmen für die Vereinsgeschichte und der Öffentlichkeitsarbeit muss
das Einverständnis abgebildeter Personen vorliegen. - Stellplätze – Hüttenplätze – Gästeplätze
Die Platzvergabe für Hütten, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte erfolgt ausschließlich durch
den Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person. Bei einer Platzübernahme behält
sich der Vorstand die Entscheidung über die zukünftige Gestaltung und Bepflanzung des
Platzes vor. Der Platzinhaber ist für Pflege, Sauberkeit und Ordnung auf seinem Platz und der
näheren Umgebung (Gräben, Wälle, Wege) zuständig, soweit dies nicht in die Zuständigkeit
des Vereins fällt. Hütten, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Geräteschuppen u.a. müssen in
einem gepflegten Zustand sein.
Alle Betreiber von eingebauten Flüssiggasgeräten und Feuerstellen sind verpflichtet, eine
gültige Prüfbescheinigung zu besitzen und auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen.
Offene Feuerstellen werden nicht genehmigt.
Die Installation von Kleinstfeuerstellen (Ofenheizung) in Hütten ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Vorstandes bei vorheriger Antragstellung erlaubt. Die Kleinstfeuerstelle
muss auf eigene Kosten vom Bezirksschornsteinfeger (nach
Feuerstättenabnahmeverordnung) abgenommen und weiterhin regelmäßig überprüft werden.
Es dürfen nur CO² neutrale umweltschonende Brennstoffe verheizt werden. Die Nutzung der
Kleinstfeuerstellen ist nur bei kühler Witterung erlaubt, eine Belästigung durch daraus
entstehenden Rauch sollte möglichst vermieden werden.
E-Anschlüsse werden ausschließlich von einem Beauftragten des Vereins installiert und
gewartet:
- bei Wohnwagen und Wohnmobilen bis zur Eurosteckdose (Platzanschluss),
- bei Hütten bis zum Stromzähler
Für Stromausfälle übernimmt der Verein keine Haftung.
Hüttenbesitzer müssen die Dachentwässerung über Rohrsysteme oder Gräben ableiten.
Abwasser darf nicht in den Untergrund abgeleitet werden.
Erdarbeiten für Rohrleitungen, Dränagen, Gräben u.a. auf den Plätzen sind mit dem Vorstand
abzustimmen
- Neu-, Umbau von Hütten – Aufstellen von Geräteschuppen
Sämtliche Planungen für Bau-, Umbaumaßnahmen und das Aufstellen von Geräteschuppen
sind schriftlich formlos vorab mit dem Vorstand abzustimmen. Der Vorstand informiert den
Antragsteller über Antragswege und gibt Auskunft über die geländespezifischen
Rahmenbedingungen. Dem Vorstand ist eine Kopie des Bauantrages einzureichen. Nach
Genehmigung durch den Vorstand kann der Antragsteller als verantwortlicher Bauherr bei der
zuständigen Baubehörde einen Bauantrag stellen. Die anfallenden Kosten trägt der
Antragsteller. Der von der Baubehörde genehmigte Bauantrag ist vor Baubeginn dem
Vorstand in Durchschrift einzureichen. - Hütten-/ Wohnwagenverkauf
Der Verkauf von Hütten oder Wohnwagen an Mitglieder im BfFnL Bremen e.V. ist grundsätzlich
Privatsache zwischen Verkäufer und Käufer. Der Vorstand ist zu informieren.
Bei Übernahme von Hütten oder Wohnwagen hat der Käufer das erste Anrecht auf den Stell-
bzw. Hüttenplatz, soweit dieser erhalten bleibt. Der Käufer übernimmt alle Rechte und
Pflichten der Platzübernahme und bestätigt diese dem Vorstand gegenüber schriftlich durch
das Ausfüllen des vom Vereins erstellten Pachtvertrages. - Aufgabe von Stellplätzen – Hüttenplätzen
Bei Aufgabe eines Platzes ist dieser fristgerecht von allen eingebrachten und übernommenen
Gegenständen zu räumen. Bei Wohnwagenplätzen sind dies z.B. Wohnwagen, Wohnmobile,
Vorzelte, Fußböden, Geräteschuppen, Kisten u.a. Hütten müssen weitergegeben, verkauft
oder abgerissen werden.
Die Pflasterung der Plätze geht in Absprache mit dem Vorstand freiwillig in Vereinseigentum
über.
Bewerbungen um freie Plätze sind schriftlich formlos an den Vorstand zu richten und werden
in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums entschieden. - Parkplatznutzung – Fahrzeugverkehr
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf dem inneren und dem vorderen Parkplatz in
platzsparender Art ohne Behinderung anderer Parker erlaubt.
Das Befahren der Wege außerhalb der Parkplätze ist nur für folgende Ausnahmen erlaubt:
- An- und Abfahren von Wohnwagen und Wohnmobilen
- Rettungsfahrzeuge
- In Gefahrensituationen
- Für Durchführung von Vereinsarbeiten
- Ver- und Entsorgungsmaßnahmen des Vereins
- Zum Transport schwerer Materialien (ein Befahren sollte möglichst vermieden werden),
wobei das Fahrzeug anschließend unverzüglich auf einen der Parkplätze zurückgeführt
werden muss. - Zum Erreichen der ausgewiesenen Sonderparkplätze nach Sondergenehmigung durch
den Vorstand.
Radfahren auf den Wegen des Geländes ist in Schrittgeschwindigkeit unter besonderer
Rücksichtnahme auf andere Personen gestattet. Fußgänger haben uneingeschränkt Vorrang!
- Ruhebestimmungen während der Saison vom 1.5. – 31.8.
Das Gelände des BfFnL Bremen e.V. ist der sportlichen Betätigung und der Erholung
gewidmet. Rücksichtnahme ist eine unerlässliche Voraussetzung.
Ruhezeiten:
Mittagsruhe: von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Nachtruhe: von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr
Bei Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins darf der Beginn der Nachtruhe über 23.00 Uhr
hinaus verlegt werden.
Arbeiten mit lärmverursachenden mechanischen Geräten sind außerhalb der Mittagsruhe von
Montag bis Samstag in der Zeit von 7:00 bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen sind
geräuschverursachende Arbeiten untersagt.
Der Vorstand darf bei besonderen Anlässen die Mittagsruhe verkürzen oder ganz aussetzen.
Fremde Handwerker können in der Zeit vom 01. Mai bis 31. August für die Durchführung von
privaten Arbeiten nicht auf das Gelände gelassen werden. Bei notwendigen Arbeiten kann eine
Ausnahmeregelung vom Vorstand genehmigt werden. - Naturschutz
Die Natur ist ein wesentlicher Teil unserer Gemeinschaft. Die Pflege und Erhaltung der
natürlichen Umgebung ist von allen Mitgliedern mit Vorrang zu betreiben. Der Tierwelt ist in
diesem Landschaftsschutzgebiet eine ungestörte Entfaltung zu ermöglichen.
Die Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und die Anweisungen der
zuständigen Behörden des Landkreises Osterholz sind zu beachten.
Sträucher und Anpflanzungen sind zu den geeigneten und vorgeschriebenen Zeiten
naturgerecht zu beschneiden, eine unnötige Schattenbildung für sich und seine Nachbarn ist
zu vermeiden. Rücksichtnahme und direkte Absprachen mit den Nachbarn werden erwartet.
Das Abschneiden von größeren Ästen aus den Bäumen und das Fällen von Bäumen muss
schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Wenn dieser die Maßnahme befürwortet, setzt er
sich ggf. mit dem zuständigen Revierförster in Verbindung. Die Ausführung darf nur durch
befugte (ausgebildete) Personen unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.
Rauchen und offenes Feuer sind in Wald- und Forstgebieten verboten.
Das Rauchen ist nur am eigenen Platz, vor dem ehemaligem Schießstand und am Pavillon
erlaubt. Das Betreiben von Koch-, Grill- oder Räuchergeräten mit Holzkohle oder offenem
Feuer ist nur im/am Grillraum gestattet. Jedes Mitglied ist eigenverantwortlich verpflichtet, mit
Feuer verantwortungsbewusst umzugehen.
Bei Waldbrand ist jedes Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Brandbekämpfung
verpflichtet.
15.Haustierhaltung
Für alle Hunde, die auf dem Gelände geführt werden, ist der Nachweis einer gültigen
Haftpflichtversicherung und Steuermarke erforderlich. Jeder Hundehalter hat dafür Sorge zu
tragen, dass sein Hund dauerhaft über einen ausreichenden Tollwut-Impfschutz verfügt. Alle
v.g. Unterlagen sind auf Verlangen des Vorstandes vorzulegen.
Auf dem Vereinsgelände besteht eine absolute Leinenpflicht. Hunde sind auf direktem Weg
zum Stell-/ Hütten-/ Gäste-Platz zu führen. Die Hunde sind auf den v.g. Plätzen so zu halten,
dass sie diesen nicht selbstständig verlassen können.
Die Hundehaltung auf dem Gelände unterliegt dem Tierschutzgesetz (TierSchG§3) und dem
geltenden Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG).
Es ist darauf zu achten, dass Hunde ausreichend Gelegenheit haben, sich außerhalb des
Geländes zu lösen (erleichtern). Sollte sich ein Hund doch einmal auf dem Gelände erleichtern
(großes Geschäft), so ist der Hundehalter verpflichtet, die Verunreinigung umgehend zu
beseitigen.
In Gebäuden, am/im See und Gemeinschaftsflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen gilt
uneingeschränktes Hundeverbot. Hunde sind so unterzubringen und zu halten, dass Personen
nicht gefährdet werden und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. Hundehalter
haben dafür zu sorgen, dass anhaltendes Bellen oder Heulen unterbleibt.
Bei wiederholten Verstößen oder Problemen kann der Hund durch Beschluss des Vorstandes
vom Gelände ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft des Halters bleibt davon unberührt.
Tagesgästen ist das Mitführen von Hunden auf dem Gelände untersagt.
Folgende Rassen werden nicht genehmigt:
Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Bullmastiff,
Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de
Presa, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu.
Diese Aufstellung kann vom Vorstand jederzeit geändert werden!
Katzenbesitzer haben Vorsorge zu treffen, dass Spielplätze und Sportanlagen nicht
verunreinigt werden und die Vogelwelt während der Brut- und Setzzeit nicht gestört wird. - Ausnahmen
Ausnahmen regelt ausschließlich der Vorstand. - Inkrafttreten
Die Geländeordnung tritt nach Änderungsantrag durch die JHV vom 18.03.2018 am
01.04.2018 in Kraft.