Mitgliedsordnung des Bundes für Familiensport und naturnahe Lebensgestaltung Bremen e.V.
- Einleitung
Der Bund für Familiensport und naturnahe Lebensgestaltung
Bremen e.V. setzt sich für eine freie und naturgemäße
Lebensgestaltung ein.
Dazu dienen insbesondere:
- Freikörperkultur bei dazu geeigneten Gelegenheiten ohne
Trennung der Geschlechter. - Sport in Verbindung mit Freikörperkultur, vor allem als
Familiensport des Deutschen Olympischen Sportbundes.
- Mitgliedschaft
Der BfFnL Bremen e.V. gliedert sich in: - Ordentliche Mitglieder
Personen über 18 Jahre mit Teilnahmerecht, Stimmrecht und
aktivem und passivem Wahlrecht. - Jungmitglieder
Personen zwischen 14 und 18 Jahren mit Teilnahmerecht und
Fragerecht. - Kinder
Personen unter 14 Jahre mit Teilnahmerecht. - Urlaubsmitglieder
Personen die in einem begrenzten Zeitraum als Mitglied geführt
werden und einen Stellplatz nutzen mit Teilnahmerecht. - Tagesmitglieder
Personen die unser Gelände für einen kurzen Zeitraum nutzen
mit Teilnahmerecht. - Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder, die von der JHV zum Ehrenmitglied
gewählt wurden.
Voraussetzung / Aufnahmeverfahren
Mitglied des BfFnL Bremen e.V. kann jede natürliche,
geschäftsfähige Person, ohne Ansehen der Rasse, Religion und
Nationalität, die sich zu den Idealen der Freikörperkultur bekennt,
werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bedürfen zur Aufnahme die Zustimmung ihrer
Erziehungsberechtigten.
Kinder von Mitgliedern gelten ab Vollendung des 18. Lebensjahres
als ordentliche Mitglieder, wenn sie einen Aufnahmeantrag stellen.
Erfolgt die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach diesem
Zeitpunkt, entfällt ein Aufnahmeverfahren.
Einem Vereinsmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen
werden, wenn die Mitgliederversammlung einem Antrag in
geheimer und schriftlicher Form mit 3/4 Mehrheit zustimmt.
Eine Mitgliedschaft im BfFnL Bremen e.V. ist schriftlich mittels
Aufnahmeantrag beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen
welcher abschließend darüber entscheidet.
Eine Ablehnung erfolgt schriftlich.
Bei Urlaubs- und Tagesmitgliedern entfällt das Aufnahmeverfahren.
Diese gelten ab der Eintragung in die vorgesehenen
Anmeldebögen als Mitglied für den eingetragenen Zeitraum.
Urlaubs- und Tagesmitglieder haben kein Recht den Verein bei
Sportveranstaltungen zu vertreten. Startgebühren werden nicht
gezahlt.
Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bilden die
Vereinsjugend des BfFnL Bremen e.V.
Ende der Mitgliedschaft
Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zum 30. Juni oder - Dezember eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6
Wochen zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft ist beendet (Ausschluss ohne
Ausschlussverfahren), wenn die Gutschrift der Mitgliedsbeiträge
auch durch erneuten Lastschrifteinzug nach Zustellung der
Mahnung per Einschreiben innerhalb eines Monats nach Fälligkeit
nicht erfolgt.
Die Mitgliedschaft wird durch Ausschluss beendet wenn das
Mitglied:
- weiteren Zahlungsverpflichtungen, Kostenbeteiligungen oder
Leistungen aufgrund von Beschlüssen der Mitglieder-
versammlung, der Satzung oder der Ordnungen nicht
nachkommt. - Handlungen begangen hat, die gemeinschaftswidrig oder
geeignet sind, dem Verein ideellen oder materiellen Schaden
zuzufügen oder das Ansehen des Vereins oder der
Freikörperkultur herabzusetzen. - Handlungen oder Unterlassungen zu verantworten hat, die nach
Abmahnung durch den Vorstand weiter gegen die Ordnungen
des BfFnL Bremen e.V. oder gegen Entscheidungen des
Vorstands verstoßen.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder
Während der Mitgliedschaft kann jedes Mitglied alle Einrichtungen
des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen und Gäste
auf das Gelände einladen.
Auf dem Gelände mit Zustimmung des Vorstandes Stell-, Hütten-
oder Gästeplätze nutzen.
Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und sonstiger Leistungen
werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Zahlung erfolgt durch
Lastschrifteinzugsverfahren auf das Vereinskonto, wenn diesem
Vorgehen nicht schriftlich widersprochen wurde.
Beim Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand
Sonderregelungen treffen.
Arbeitsdienstleistungen
Jedes Mitglied muss vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum
vollendeten 70. Lebensjahr in jedem Kalenderjahr den in der
Beitragsordnung festgelegten Arbeitsdienstbeitrag am 01.
Dezember des Jahres anteilig zahlen, soweit 1 – 8 Stunden
Vereinsarbeit bis dahin nicht übernommen wurden.
Die Arbeitsstunden sind an dem vom Vorstand bekannt gegebenen
Terminen abzuleisten.
!!!!!! Arbeitsdienst ist eine Bringschuld !!!!!!
Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06. des Jahres
halbiert sich der Arbeitsdienstbeitrag.
Bei einer Neuaufnahme im 2. Halbjahr besteht keine Verpflichtung
zur Vereinsarbeit in diesem Jahr. - Mitgliederversammlung
Einberufung – Ablauf
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist spätestens im 1.
Halbjahr eines jeden Jahres durchzuführen. Diese wird mit einer
Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom
Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung wird per Post an die
zuletzt bekannte Adresse gesendet. Wohneinheiten können
gemeinsam versand werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern
eingereicht werden und müssen bis spätestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Über die Aufnahme verspäteter Anträge in die Tagesordnung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Wahlen
Vorschläge für die Neubesetzung des Vorstandes und des
Ehrenrates sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie werden
mit der Einberufung der Mitgliederversammlung im Rundschreiben
veröffentlicht. Zu diesem Zweck gibt der Vorstand vorher die
Namen der ausscheidenden Vorstandsmitglieder im Rund-
schreiben bekannt.
Zur Erleichterung des Wahlvorganges werden Stimmzettel mit den
Namen der Kandidaten vorbereitet.
Das Recht der Mitglieder, vor Beginn der Abstimmung weitere
Kandidaten vorzuschlagen, bleibt hiervon unberührt.
Die Wahlen finden unter Leitung eines Wahlleiters/in statt, der
selbst für kein Amt kandidiert und von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
Das erste Vorschlagsrecht zur Person des Wahlleiters/in hat der
bisherige Vorstand.
Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters/in, des
Verwalters/in und des Sportwartes/in sind geheim.
Kandidiert nur ein Mitglied für das Amt, erfolgt die Wahl offen mit
Handzeichen, wenn der Kandidat sein Einverständnis erklärt und
nicht mit einfacher Mehrheit widersprochen wird.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden geheim gewählt.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt in offener Abstimmung.
Die Kassenprüfer/in sollen entsprechende Vorkenntnisse haben.
Die Kassenprüfung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen.
Der Jugendleiter/in wird von der Jugendvollversammlung gewählt
und vom Vorstand bestätigt.
Die Mitgliederversammlung (JHV) bestätigt die Jugendordnung,
welche in der Jugendvollversammlung beschlossen wurde. Eine
Änderung der Jugendordnung kann der Gesamtvorstand bis zur
nächsten JHV vorläufig in Kraft treten lassen. - Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereines
und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand terminiert die Versammlungen und leitet sie.
Insbesondere beruft er die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann Ausschüssen und einzelnen Mitgliedern
Aufgaben auf Zeit übertragen.
Mit der Einladung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat
der Vorstand einen detaillierten Kassenbericht sowie einen
Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung hat darüber zu beschließen.
Ausschüsse
Ausschüsse können vom Vorstand für folgende Bereiche
eingesetzt werden:
- Aufnahme
- Sport
- Gelände
- Veranstaltungen
Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine/n Sprecher/in, diese/r
dient dem Vorstand als Ansprechpartner und ist bei Vorstands-
entscheidungen, die in den Wirkungsbereich des Ausschusses
fallen, zur Vorstandssitzung zu laden.
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jeder
Ausschuss hat bei Entscheidungen seines Zuständigkeitsbereiches
im Gesamtvorstand eine Stimme. Vorstandsbeschlüsse und
andere Entscheidungen können auch außerhalb einer
Vorstandssitzung gefasst werden. Das Ergebnis wird jeweils in
einem Protokoll festgehalten.
- Inkrafttreten
Aktualisierung der Mitgliedsordnung durch die JHV 2019
beschlossen.